Recht auf gemeinsame Förderung
Alle Kinder und Jugendlichen sollen im Kindergarten und während ihrer
Schulzeit möglichst gemeinsam an Bildung und Erziehung teilhaben. Salamanca-Erklärung der UNESCO 1994 (download PDF-Datei)
Öffentliches Angebot
Zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben der Volksschule braucht es ein öffentliches, psychologisches Beratungsangebot,
das allen Beteiligten zugänglich ist. Zu diesem Zweck führen die Schulgemeinden des Kantons schulpsychologische Dienste.
Eltern oder deren gesetzliche Vertreter, Kinder und Jugendliche, Kindergärtnerinnen, Lehrpersonen und Schulbehörden
können dessen Dienstleistungen unentgeltlich in Anspruch genommen werden.
Zweckverband
Die Gemeinden des Bezirks bilden unter der Bezeichnung «Schulpsychologischer Dienst des Bezirkes Horgen» einen Zweckverband.
Jede Zweckverbandsgemeinde stellt eine/n Delegierte/n, die zusammen das höchste Gremium der Delegiertenversammlung bilden (DV).Die Aufsichtskommission (AK) setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen und führt die Geschäfte des SPD.
Statuten Zweckverband SPD des Bezirkes Horgen vom 1. 1. 2010 (download PDF-Datei)
Datenschutz
Die Tätigkeit des Schulpsychologischen Dienstes unterliegt den Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes des Kantons Zürich (IDG).
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SPD unterstehen der Schweigepflicht.