Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Schulpsychologie findet sich im Volksschulgesetz. Genauere Hinweise dazu sind auf der Website des
Volksschulamts (VSA) des Kantons Zürich nachzuschlagen.

Gemeinsame Förderung

Alle Kinder und Jugendlichen sollen im Kindergarten und während ihrer Schulzeit möglichst gemeinsam an Bildung und Erziehung teilhaben.

Öffentliches und unentgeltliches Angebot

Zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben der Volksschule besteht ein öffentliches, psychologisches Beratungsangebot, das allen Beteiligten zugänglich ist. Zu diesem Zweck führen die Schulgemeinden des Kantons schulpsychologische Dienste. Eltern oder deren gesetzliche Vertreter, Kinder und Jugendliche, Kindergärtnerinnen, Lehrpersonen und Schulbehörden können die Dienstleistungen unentgeltlich in Anspruch nehmen.

Zweckverband 

Neun Gemeinden des Bezirkes bilden unter der Bezeichnung «Schulpsychologischer Dienst des Bezirkes Horgen» einen Zweckverband. Jede Zweckverbandsgemeinde stellt eine/n Delegierte/n, die zusammen das höchste Gremium der Delegiertenversammlung bilden (DV). Die Aufsichtskommission (AK) setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen und führt die Geschäfte des SPD.

Statuten
Die Statuten regeln gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes den Bestand wie auch die innere Organisation des Zweckverbandes und bestimmen die Befugnisse ihrer Organe.

Datenschutz

Die Tätigkeit des Schulpsychologischen Dienstes unterliegt den Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes des Kantons Zürich (IDG). Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SPD unterstehen der Schweigepflicht.

Geschäftsordnung

Personalreglement

 
 
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